Zusammenfassung: Während Ihr Asylverfahren geprüft wird, haben Sie ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgestattung), Leistungen nach dem AsylbLG, eine eingeschränkte medizinische Versorgung und nach einiger Zeit eine Arbeitserlaubnis. Es gibt auch Einschränkungen: Wohnort, Bewegungsfreiheit und Fristen. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten. Die Beträge sind ungefähre Angaben und können sich geändert haben.
Aufenthaltsgestattung
Dieses Dokument ist kein Aufenthaltstitel; es ist das gesetzliche Recht, bis zum Ende des Verfahrens in Deutschland zu bleiben, und entsteht mit dem förmlichen Antrag automatisch. Die Behörde stellt lediglich die Bescheinigung darüber aus, kostenlos. Diese Bescheinigung ist befristet und muss vor Ablauf verlängert werden (kostenlos). Ihr Ablauf beseitigt das Aufenthaltsrecht nicht, führt aber bei Polizeikontrollen, beim Arbeitgeber und bei der Leistungsbehörde zu Problemen. Das Dokument davor ist der „Ankunftsnachweis“. Diese Bescheinigung ist kein Reisedokument für die Schengen-Staaten. Zum gesamten Ablauf: Asylverfahren.
Aufenthalt und Bewegungseinschränkungen
- Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung: in der Regel bis zu 18 Monate; für Familien mit minderjährigen Kindern höchstens 6 Monate; in einigen Fällen bis zu 24 Monate oder (bei sicheren Herkunftsländern) bis zur BAMF-Entscheidung.
- Residenzpflicht: Zunächst dürfen Sie sich nur im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten; nach 3 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt und dem Ende der Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung wird diese Beschränkung in der Regel aufgehoben.
- Wohnsitzauflage: legt fest, wo (Bundesland oder Stadt) Sie wohnen müssen, und ist von der Residenzpflicht getrennt.
- Melden Sie jede Adressänderung sofort dem BAMF und der Behörde; andernfalls gelten Zustellungen an der alten Adresse als „zugegangen“.
Finanzielle Leistungen: AsylbLG
Anstelle des Bürgergelds (das jetzt Grundsicherung heißt) erhalten Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungen vom Sozialamt. Ungefähre monatliche Beträge nach einer rechtlichen Quelle (sie können sich geändert haben):
| Gruppe | Monatlicher Betrag (ca.) |
|---|---|
| Alleinstehende Erwachsene | 455 Euro |
| Paare / Erwachsene in Gemeinschaftsunterkunft (je Person) | 409 Euro |
| Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 405 Euro |
| Kinder 6 bis 13 Jahre | 337 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 309 Euro |
Dieser Betrag deckt den notwendigen Bedarf (Unterkunft, Ernährung, Kleidung) und den persönlichen Bedarf (Fahrkarten, Telefon). In Aufnahmeeinrichtungen wird er überwiegend als Sach- und Dienstleistungen gewährt, in anderen Unterkünften meist über eine Bezahlkarte, Gutscheine oder Bargeld. Die Bezahlkarte schränkt Bargeldabhebungen ein, und die Gerichte haben dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach 36 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt nähert sich das Leistungsniveau in der Regel dem der Sozialhilfe an (Analogleistungen).
Einkommen mindert einen Teil der Leistung; vom Vermögen sind nur 200 Euro pro Person freigestellt.
Behandlung und Gesundheit
Asylsuchende haben in der Regel keine reguläre Krankenversicherung. Notfallbehandlung, akute Schmerzen, Impfungen, notwendige Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaft und Entbindung sind abgedeckt; nicht dringende Zahnbehandlung und Zahnersatz sind in der Praxis sehr eingeschränkt. Für einen Arztbesuch erhalten Sie in der Regel vom Sozialamt oder der Einrichtung einen Behandlungsschein oder eine Behandlungskarte. Wenn Sie psychisch belastet sind, sprechen Sie das unbedingt an; manche Städte haben spezielle Zentren. Zur regulären Versicherung: Ratgeber zum Bankkonto und nach Erhalt eines Aufenthaltstitels Krankenversicherung.
Arbeitserlaubnis
- Zum Arbeiten benötigen Sie eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde (in der Regel mit Zustimmung der Arbeitsagentur). Arbeiten Sie nicht ohne Erlaubnis, auch nicht vorübergehend oder gegen Bargeld.
- Wartefrist: in der Regel 3 Monate ab Antragstellung, wenn Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, oder 3 Monate rechtmäßiger Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung; in einigen Fällen 6 Monate (z. B. wenn ein anderes Land zuständig ist).
- Für eine Berufsausbildung und manche Praktika ist die Zustimmung der Arbeitsagentur teils nicht nötig, und nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt ist jede Beschäftigung erlaubt.
- Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer und Personen im beschleunigten Verfahren unterliegen einem absoluten Arbeitsverbot.
- Unterlagen: ein Stellenangebot oder Vertrag.
Kinder und Schule
Kinder unterliegen in beiden Fällen der Schulpflicht; nach der neuen Reform muss der Schulbesuch spätestens nach 2 Monaten möglich sein. Einzelheiten hängen von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab.
Ihre Pflichten
- Wirken Sie bei der Klärung Ihrer Identität mit und legen Sie vorhandene Unterlagen vor.
- Halten Sie sich am zugewiesenen Ort auf und nehmen Sie Termine wahr (BAMF, Behörde, Gericht).
- Melden Sie Adressänderungen und öffnen Sie Ihre Briefe.
- Halten Sie Fristen ein; Asylfristen sind kurz und kaum nachzuholen.
Kostenlose Beratung: wo und wie.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Regeln und Beträge ändern sich, und Abläufe unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Land zu Land; fragen Sie für Ihre eigene Situation eine unabhängige Beratung oder die zuständige Behörde. Letzte Prüfung: Oktober 2026.
